GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER FA. KURZ OFEN, Christoph Kurz
1. Geltungsbereich
Für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen, welche vom AN gegenüber einem
Vertragspartner erbracht werden, gelten die AGB sowie die einschlägigen ÖNormen, es sei
denn, dass abweichende Bestimmungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Allfällige
AGB des AG gelten nicht.
2. Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr
für die Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich. Die im
Kostenvoranschlag enthaltenen Mengen sind Circamengen. Bei Montagearbeiten werden die
Mengen nach dem tatsächlichen Ausmaß und den Bestimmungen der einschlägigen
ÖNormen verrechnet. Materialanlieferungen werden in ganzen Gebinden aufgerundet, wobei
die Verrechnungsmenge der gelieferten Menge entspricht.
Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für den
Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird im Falle der Auftragserteilung gutgeschrieben.
Die im Kostenvoranschlag veranschlagten Bruttopreise ohne Verpackung, Fracht und
Versicherung entfalten für die Dauer von 6 Monaten Gültigkeit Sollten sich nach
Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges oder
aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Hafner, Platter und
Fliesenleger, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Materialpreise etc, die jeweils
nicht im Einflussbereich des AN liegen, im Ausmaß von mehr als 5 % ergeben, so wird der AG
den AN davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche
Kostenüberschreitungen bis 10% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und
können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Ein nicht vorhergesehener
und bei Vertragsabschluss nicht zugrunde gelegten Mehraufwand, oder etwaige
Änderungswünsche des AG werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei
Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.
3. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote sind freibleibend. Auftragsannahme und Vertragsabschluss erfolgen, sofern diesem
nicht bereits ein zuvor erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, ausschließlich aufgrund
der schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Leistungsumfang des AN setzt sich zusammen aus
den Planungsleistungen einerseits und der Endfertigung andererseits.
Vom AG erteilte mündliche oder schriftliche Zusatzaufträge zum ursprünglichen Auftrag
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch AN. Als schriftliche Bestätigungen gelten hierbei
auch die vom AG unterfertigten Arbeits- oder Auftragsscheine. Zusatzaufträge werden
mangels anderer Vereinbarung, ausdrücklich in Regie ausgeführt, wobei die vom AG
unterfertigten Auftrags- oder Arbeitsscheine als Grundlage für die Verrechnung des
verwendeten Materials, der Fahrt- und Arbeitszeiten, Fahrtspesen und Transportkosten
dienen.
Sofern der Vertragsabschluss vom AN angebahnt wurde und der AG Verbraucher ist, kommt
dem AG das Recht zu, vom Vertrag innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der
Auftragsbestätigung schriftlich, ohne Angabe von Gründen, den Rücktritt zu erklären.
4. Mitwirkungspflicht des AG, Urheberrechte
Die Ausarbeitung und Planung individueller Kachelöfen erfolgt nach Art und Umfang der vom
AG zur Verfügung zu stellenden Informationen und Unterlagen. Dazu zählen insbesondere
Raumhöhen, Raumgrößen, Schornsteinquerschnitt und Höhen und die sogenannten K-Werte.
Darüber hinaus hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Statik für die
Errichtung des Kachelofens gegeben ist. Sofern der AG unrichtige Informationen zur
Verfügung stellt, liegt die Verantwortung ausschließlich beim AG. Der AN ist nicht verpflichtet,
die ihm zur Verfügung gestellten Informationen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die
Errichtung des Kachelofens erfolgt ausschließlich an einem bereits vorhandenen Kamin, der
von einem konzessionierten Baumeister errichtet wurde. Die Errichtung bzw allfällige
Adaptierung des Kamines wird nicht vom AN durchgeführt.
Die Nutzung von Entwürfen, Detailunterlagen, Bildmaterial die gefertigten Objekte durch Dritte
sowie die Weitergabe dieser ist ohne schriftliche Zustimmung des AN unzulässig und klagbar.
Der AN behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen etc. das Urheberrecht vor
sowie das Recht, von ihm gefertigte Objekte, Bilder etc. gemäß zu verwenden bzw die
maßstabgetreuen Modelle auszustellen.
5. Preise
Mangels gesonderter Vereinbarung ist der AN berechtigt die von ihm zu erbringende
Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in
angemessener Höhe in Rechnung zu stellen; Teilabrechnungen sind zulässig, sofern die
Leistungen in Teilen erbracht werden oder die Leistungsfrist länger als 4 Wochen beträgt.
Im Falle eines vereinbarten Preises liegt seitens des AN die Annahme zu Grunde, dass die
vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann. Auch bei einer
Pauschalpreisvereinbarung berechtigen zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der
Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre vom AN zuzuordnen sind, oder über den
ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer
Nachforderung.
6. Fälligkeit und Leistungsverweigerungsverbot
Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur
Zahlung fällig.
Der AG verpflichtet sich mit Unterfertigung des Auftrages zu einer Anzahlung in der Höhe von
50 % des Auftragswertes. Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende
Zahlungsbedingungen:
50 % bis 14 Tage vor Leistungsbeginn
30 % bei Rohfertigstellung
20 % nach Fertigstellung und Übergabe
Der AG verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem AN entstehenden Mahn- und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu
ersetzen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 10% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf
Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges
gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw, sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im Falle
eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn der AN die Leistung erbracht hat, die
ruckständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6 Wochen, unter Androhung des
Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen fällig ist.
Unternehmer sind nicht berechtigt, gegen Forderungen des AN, aus welchem Grund auch
immer, aufzurechnen. Der Verbraucher hat ein Aufrechnungsrecht nur im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des AN oder bei Gegenforderungen, die im Zusammenhang mit der
Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt
ist.
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Unternehmer nicht zur vollständigen
Zurückbehaltung des vereinbarten Entgelts; sondern lediglich zum Einbehalt eines
angemessenen Teils des Rechnungsbetrages.
7. Ausführungsbedingungen und Transport
Die Zufahrt bis zum Verlegeort muss mit Klein - LKW erlaubt und möglich sein, andernfalls
werden zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert in Rechnung gestellt, Die
Beantragung und Bewilligung allfälliger Ladezonen sowie Parkverbote ist durch den AG
herzustellen.
Der AG hat für die Dauer der Arbeiten für die Materialien und Maschinen des AN einen
geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, andernfalls hat
er für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht, vom AN zu vertreten
sind einzustehen.
Die Leistungserbringung des AN setzt eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens
+10°C voraus. Eine unentgeltliche Strom- und Wasseren tnahme muss möglich sein. Sofern
der Einsatz von Heizkanonen erforderlich wird (bei Temperaturen unter +10°C), werden diese
Kosten dem AG weiterverrechnet. Der AG hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen
Geräte und Bauaufzüge bereitzustellen, ansonsten werden die daraus resultierenden Kosten
gesondert in Rechnung gestellt.
Zur Ausführung ist der AN frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen
Einzelheiten geklärt sind, der AG, seine Verpflichtungen erfüllt und die baulichen, technischen
und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Allfällig erforderliche
Bewilligungen hat der AG auf seine Kosten einzuholen.
Sind Lüftungsgitter oder Serviceöffnungen technisch erforderlich, so müssen diese, ohne
weitere Zustimmung des AG in erforderlicher Größe an den erforderlichen Stellen angebracht
werden. Sofern nicht anders vereinbart, ist für die Zufuhr der erforderlichen
Verbrennungszuluft bauseits zu sorgen. Die über die Aufstellung des Kachelofens
hinausgehenden erforderlichen Mauer-, Stemm-, Verputz-, Tischler-und Malerarbeiten werden
nicht vom AN erledigt; hierfür hat der AG Sorge zu tragen. Die Entsorgung des Bauschutts
erfolgt auf Kosten des AG, dies unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Deponiepreise.
Der AN ist berechtigt, auf eigenes Risiko, andere Unternehmen mit der Erbringung der von
ihm zugesagten vertraglichen Leistungen zu beauftragen.
8. Lieferfrist und -termine
Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind dann verbindlich, wenn deren Einhaltung
schriftlich zugesagt wurde und verstehen sich als Circatermine.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag, an dem alle Einzelheiten über die Ausführung des
bestellten Kachelofens festgelegt sind und der Auftrag für alle verbindlich ist; bei vereinbarter
Frist zum Abruf des Kachelofens, mit dem Tag, an dem der Kachelofen tatsächlich abgerufen
wird. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, ist der AN berechtigt, dem AG nach einer Frist von 3
Monaten nach Auftragsbestätigung eine Frist zur Nachholung des Abruf und gegebenenfalls
Leistung der Anzahlung zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass der AN vom Auftrag
zurücktreten wird, wenn der Abruf nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist vorgenommen wird.
Nach Fristablauf kann der AN eine pauschale Vergütung bzw einen pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe von 20 % des zurzeit des Rücktritts vereinbarten Gesamtpreis
verlangen, sofern nicht ein höherer Schaden entstanden ist bzw der AG einen geringeren
Schaden nachweisen kann.
Die Überschreitung der genannten Termine bis zu 14 Tage gilt jedenfalls als genehmigt.
Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des
Untergrundes bzw. sonstiger für die Leistung des AN erforderlicher Vorarbeiten. Ist der AG
diesbezüglich säumig, ist der AN berechtigt, die Arbeiten erst ab entsprechender
Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung
dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen
eintreten. Der AN haftet nicht für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt,
Beschränkungen des freien Waren-bzw Zahlungsverkehr, Streiks, Aussperrung,
unverschuldeter Betriebsunterbrechung, gleich welcher Art, auch nicht für
Lieferverzögerungen, die durch Zulieferer herbeigeführt werden etc. Als höhere Gewalt gelten
insbesondere alle außerhalb des Machtbereichs des AN gelegenen Ereignisse. In all diesen
Fällen ist der AN berechtigt, die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Im Übrigen haftet der
AN im Falle eines vertretbaren Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen
einer vorab schriftlich vereinbarten Verzugsentschädigung in der Höhe von 0,5 % des Preises
der rückständigen Lieferung, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Wertes der
rückständigen Lieferung insgesamt.
9. Abnahme und Übergabe
Der Probebetrieb des Kachelofens erfolgt direkt im Anschluss an die Montage nach erfolgtem
Anschluss an den Schornstein. Ist dies ohne Verschulden des AN nicht möglich, werden die
Kosten der neuerlichen Anreise dem AG gesondert in Rechnung gestellt. Die Abnahme wird in
einem Protokoll bestätigt. Im Zuge der Abnahme wird auf die Heizanleitung ausgehändigt.
10. Gewährleistung und Schadenersatz
Für Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen, deren
Gewährleistungsanspruch beträgt 24 Monate. Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist
12 Monate ab Übergabe. Der AG hat zu beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der
Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß
§ 377 UGB.
Mängel der gelieferten Sache werden vom AN innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
Fristen nach entsprechender Mitteilung des AG behoben. Dies geschieht nach Wahl des AN in
Form der Verbesserung (Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder mittels
Preisminderung, wobei sich der AN vom Anspruch der angemessenen Preisminderung oder
Wandelung dadurch befreien kann, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache
gegen eine mängelfreie austauscht, sie verbessert bzw das Fehlende nachträgt. Dem AN ist
Zutritt zum gewährleisten Subjekt zu gewähren.
Der Gewährleistungsanspruch erlischt, sobald Reparaturen oder Änderungen ohne
ausdrückliche Zustimmung des AN von Dritten vorgenommen wurden. Der
Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der AG die aufgetretenen Mängel unverzüglich
schriftlich detailliert angezeigt hat.
Vorgelegte Musterstücke stellen in Beschaffenheit und Farbe immer den Durchschnitt der
gesamten Ware dar. Abweichungen und Unebenheiten des Kachelmaterials, die sich aus der
Beschaffenheit der Ware ergeben, werden als zulässig anerkannt. Allfällige Abweichungen der
Glasur sowie Blasen und Narben dürfen nur soweit vorhanden sein, als der optische
Gesamteindruck des aus diesen Kacheln bestehenden Werks nicht beeinträchtigt wird.
Haarrisse in der Glasur sowie Farbnuancen bei Kacheln und Fliesen bieten keinen
Beanstandungsgrund. Größenunterschiede der Fugen von +/- 75 % stellen ebenso keinen
Mangel des Werks dar. Bei Natursteinen sind Farbschwankungen, Einschlüsse und
Strukturschwankungen zulässig. Stiche sind insoweit zulässig, als sie das Aussehen und die
Qualität des Werkstücks nicht ungünstig beeinflussen. Abweichungen zum Modell sind
möglich.
Der AN haftet Verbrauchern nicht für Schäden, die leicht fahrlässig verursacht wurden, außer
bei Personenschäden. Gegenüber Unternehmern haftet der AN darüber hinaus auch nicht für
Schäden, die grob fahrlässig verursacht wurden. Die zuvor genannten
Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem PHG.
Schadensersatzansprüche von Unternehmern verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von
Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren ab Leistungserbringung.
12. Eigentumsvorbehalt
Die Waren, der Kachelofen bzw die Bestandteile desselben, sowie die gelieferte Keramik
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG, sowie bis zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche aus vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen und Leistungen im Eigentum
des AN. Dieser Eigentumsvorbehalt geht mit der Verarbeitung oder Vorbildung der
Vorbehaltsware nicht unter.
Der AG hat den AN vom Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware bei sonstigem Schadenersatz
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
13. Gerichtsstand, Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht, Erfüllungsort ist Wien. Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist
das BGHS Wien bzw das HG Wien, je nach Streitwert, ausschließlich zuständig.